Allgemeine Geschäftsbedingungen (Immobilienmakler)
1. Inhalt des Maklervertrages
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler / Immobilienmaklerinnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der City Real Immobilien Vermittlungs- und Verwaltungsges.m.b.H. oder der City Real Treuhand GmbH und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages.
1.2. Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler / Immobilienmaklerinnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
1.3. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch den Makler / die Maklerin sowie den Abgeber / die Abgeberin sind vorbehalten. Angebote des Maklers / der Maklerin sind freibleibend und unverbindlich.
1.4. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers / einer ordentlichen Immobilienmaklerin erfolgen die Angaben über ein Objekt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen.
1.5. Wenn ein vom Makler / von der Maklerin angebotenes Objekt dem Auftraggeber / der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab Angebotstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise dem Makler / der Maklerin unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.
2. Provisionen
2.1. Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners / der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers / der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
2.2. Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch
2.2.1. wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
2.2.2. wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler / von der Maklerin vermittelten Vertragspartner / Vertragspartnerin zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers / der Maklerin gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt, entsteht der Provisionsanspruch.
2.2.3. wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler / von der Maklerin vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
2.3. Die vorherige Zustimmung des Maklers / der Maklerin ist bei jeder Bekanntgabe der vom Makler / von der Maklerin angebotenen Objekte bzw. der von ihm / ihr namhaft gemachten Interessenten / Interessentinnen durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber / der Auftraggeberin, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber / der Auftraggeberin gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen. (Der Auftraggeber / die Auftraggeberin hat dieser Person die ihm / ihr vom Makler / von der Maklerin bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem / der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande, weil der / die vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.)
2. 4. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber / die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem / der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt
sind Aufwendungen des Maklers / der Maklerin, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin erteilt werden, gesondert zu vergüten.
2.5. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn dem Makler / der Maklerin ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers / der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin beauftragten Maklers / Maklerin zustande kommt.
2.6. Vermittlungsprovision bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bis EUR 36.336,42 je 4 %
von EUR 36,336,43 bis EUR 48.448,50 EUR 1.453,46
ab EUR 48.448,51 je 3 %
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % USt.
Haupt- oder Untermietzins,
anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),
allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
bis zu sechs Jahren............................................................................................... 5 %
bis zu 12 Jahren..................................................................................................... 4 %
bis zu 24 Jahren..................................................................................................... 3 %
über 24 Jahre.......................................................................................................... 2 %
jeweils plus 20 % USt.
bei einem Wert
bis zu fünf Jahren................................................................................................... 5 %
bis zu zehn Jahren................................................................................................. 4 %
über zehn Jahren.................................................................................................... 3 %
jeweils plus 20 % USt.
10 bis 30 Jahren..................................................................................................... 3 %
über 30 Jahre.......................................................................................................... 2 %
des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.
2.7. Vermittlungsprovision bei Mietverträgen
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser |
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt) |
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Vermieter |
Mieter |
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Unbefristet oder Befristung länger als drei Jahre |
3 BMM |
2 BMM |
Befristung bis zu drei Jahren |
3 BMM |
1 BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM |
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter |
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt) |
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Vermieter |
Mieter |
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Unbefristet oder Befristung länger als drei Jahre |
2 BMM |
1 BMM |
Befristung auf mind. zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre |
2 BMM |
Ω BMM |
Befristung kürzer als zwei Jahre |
1 BMM |
Ω BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM |
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten) |
Höchstprovision (zzgl. 20 % USt) |
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Vermieter |
Mieter |
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Unbefristet oder Befristung länger als drei Jahre |
3 BMM |
3 BMM |
Befristung auf mind. zwei Jahre, jedoch nicht mehr als drei Jahre |
3 BMM |
2 BMM |
Befristung kürzer als zwei Jahre |
3 BMM |
1 BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer |
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Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden. (§ 12 IMVO) |
2.8. Vermittlungsprovision bei Pachtverträgen
2.8.1. Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen darf mit beiden Auftragsgebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer 5 % des auf fünf Jahren entfallenden Pachtzinses.
Bei bestimmter Pachtdauer
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % USt. vereinbart werden.
2.8.2. Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer dreifacher monatlicher Pachtzins.
Bei bestimmter Pachtdauer
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.
2.9. Vermittlungsprovision bei der Vermittlung von Baurechten
Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechtes von
Bei der Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf Anstelle des 2 % eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3 % zzgl. 20 % USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung ß 12 Abs. 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2 % des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.
2.10. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Sonstige Bestimmungen
3.1. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich City Real Immobilien Vermittlungs- und Verwaltungsges.m.b.H. / City Real Treuhand GmbH das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber / der Auftraggeberin noch den zugeführten Interessenten / Interessentinnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.
3.2. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.
3.3. Innsbruck ist der Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 14 KSchG unberührt.
3.4. Der Makler / die Maklerin kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber / der Auftraggeberin das zeitlich befristete Recht einräumt durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten / die Berechtigte werden dann die restlichen 50 Prozent fällig.